Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer eines E-Scooters alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt. Als Ausfallerscheinungen können dabei zum Beispiel gelten: mit dem E-Scooter Schlangenlinien fahren, mit dem E-Scooter zu schnell oder zu langsam fahren, auf Gefahren im Straßenverkehr falsch reagieren, usw. Dies führt auch als E-Scooter-Fahrer grundsätzlich ebenfalls zur Eintragung von Punkten in Flensburg und einem Entzug der Fahrerlaubnis mit anschließender Führerscheinsperre. Das heißt, die Fahrerlaubnis wird dem Fahrer eines E-Scooters entzogen und es ist zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Führerscheinstelle erforderlich. Bei einem Wert ab 1,6 Promille ist zudem grundsätzlich die Vorlage einer bestandenen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) erforderlich.